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JuraForum.deGesetzeAO§ 34 AO - Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter 

Stand: 17.06.2013

§ 34 AO - Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.



Weitere Vorschriften um § 34 AO

Entscheidungen zu § 34 AO

  • BFH, 29.01.2009, V R 67/07
    Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.
  • BFH, 11.11.2008, VII R 19/08
    1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie. 2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit...
  • BFH, 30.10.2008, III R 107/07
    Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als "besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der...
  • BGH, 29.09.2008, II ZR 162/07
    Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats (BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser...
  • BFH, 23.09.2008, VII R 27/07
    1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. 2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 34 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)
    • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
    • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Vierter Abschnitt (Haftung)
    • § 69 Haftung der Vertreter
    • § 70 Haftung des Vertretenen
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)
    • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)
      • § 153 Berichtigung von Erklärungen
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • I. (Gesonderte Feststellungen)
        • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

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