JuraForum.de > Gesetze > AO > § 339 AO - Pfändungsgebühr
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
Fußnoten:
Zu § 339: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 339 AO - Pfändungsgebühr" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum