( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 339 AO - Pfändungsgebühr 

§ 339 AO - Pfändungsgebühr

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Vierter Abschnitt (Kosten)

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn


Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.


Fußnoten:


Zu § 339: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ao/339-pfaendungsgebuehr

© "§ 339 AO - Pfändungsgebühr" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN