JuraForum.de > Gesetze > AO > § 339 AO - Pfändungsgebühr
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf § 339 AO:
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