JuraForum.de > Gesetze > AO > § 337 AO - Kosten der Vollstreckung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
Fußnoten:
Zu § 337: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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