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JuraForum.deGesetzeAO§ 337 AO - Kosten der Vollstreckung 

Stand: 19.04.2013

§ 337 AO - Kosten der Vollstreckung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Vierter Abschnitt (Kosten)

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.


Weitere Vorschriften um § 337 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 337 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
    • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

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