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JuraForum.deGesetzeAO§ 337 AO - Kosten der Vollstreckung 

§ 337 AO - Kosten der Vollstreckung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Vierter Abschnitt (Kosten)

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.


Fußnoten:


Zu § 337: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
    • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Urteile: Schlagworte

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