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JuraForum.deGesetzeAO§ 336 AO - Erzwingung von Sicherheiten 

Stand: 20.05.2013

§ 336 AO - Erzwingung von Sicherheiten

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
         2. Unterabschnitt (Erzwingung von Sicherheiten)

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 336 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 336 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
      • § 328 Zwangsmittel
      • Vierter Abschnitt (Kosten)
    • § 340 Wegnahmegebühr

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