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JuraForum.deGesetzeAO§ 335 AO - Beendigung des Zwangsverfahrens 

§ 335 AO - Beendigung des Zwangsverfahrens

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.



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