JuraForum.de > Gesetze > AO > § 335 AO - Beendigung des Zwangsverfahrens
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
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