JuraForum.de > Gesetze > AO > § 333 AO - Festsetzung der Zwangsmittel
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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