JuraForum.de > Gesetze > AO > § 331 AO - Unmittelbarer Zwang
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer
Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 331 AO:
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