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JuraForum.deGesetzeAO§ 331 AO - Unmittelbarer Zwang 

Stand: 20.05.2013

§ 331 AO - Unmittelbarer Zwang

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.


Weitere Vorschriften um § 331 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 331 AO:

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