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JuraForum.deGesetzeAO§ 33 AO - Steuerpflichtiger 

Stand: 17.06.2013

§ 33 AO - Steuerpflichtiger

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.


Weitere Vorschriften um § 33 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Erster Abschnitt (Anwendungsbereich)
    • § 1 Anwendungsbereich

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