JuraForum.de > Gesetze > AO > § 329 AO - Zwangsgeld
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer
Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d AOEG 1977 +++)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 329 AO:
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