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JuraForum.deGesetzeAO§ 329 AO - Zwangsgeld 

Stand: 20.05.2013

§ 329 AO - Zwangsgeld

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 329 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 329 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
    • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

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