JuraForum.de > Gesetze > AO > § 329 AO - Zwangsgeld
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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