JuraForum.de > Gesetze > AO > § 328 AO - Zwangsmittel
Sechster Teil (Vollstreckung)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer
Leistungen als Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 328 AO:
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