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JuraForum.deGesetzeAO§ 328 AO - Zwangsmittel 

Stand: 17.06.2013

§ 328 AO - Zwangsmittel

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.


Weitere Vorschriften um § 328 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 328 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • I. (Allgemeines)
        • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
          • II. (Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten)
        • § 95 Versicherung an Eides statt
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
        • 1. Unterabschnitt (Personenstands- und Betriebsaufnahme)
      • § 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 249 Vollstreckungsbehörden
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

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