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JuraForum.deGesetzeAO§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger 

Stand: 20.05.2013

§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Haftungsbeschränkung für Amtsträger)

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.


Weitere Vorschriften um § 32 AO

Entscheidungen zu § 32 AO

  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 09.10.2007, 1 L 183/07
    1. Abweichend von § 78 BG LSA knüpft § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) KAG-LSA i. V. m. § 32 AO hinsichtlich des Schweregrades der Dienst- oder Amtspflichtverletzung daran an, ob das dienstrechtliche relevante Handeln des Beamten mit Strafe bedroht ist. 2. Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn...

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