JuraForum.de > Gesetze > AO > § 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Fünfter Abschnitt (Haftungsbeschränkung für Amtsträger)
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder | |
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder | |
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, |
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
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