( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger  

§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Haftungsbeschränkung für Amtsträger)

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.

eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2.

eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder

3.

eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/ao/32-haftungsbeschraenkung-fuer-amtstraeger

© "§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN