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JuraForum.deGesetzeAO§ 319 AO - Unpfändbarkeit von Forderungen 

§ 319 AO - Unpfändbarkeit von Forderungen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.



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