JuraForum.de > Gesetze > AO > § 319 AO - Unpfändbarkeit von Forderungen
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen)
III. (Vollstreckung in Forderungen und
andere Vermögensrechte)
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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