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JuraForum.deGesetzeAO§ 316 AO - Erklärungspflicht des Drittschuldners 

§ 316 AO - Erklärungspflicht des Drittschuldners

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.
Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 316 Absatz 1 Nummer 4 AO geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)

1) Red. Anm.:

§ 316 Absatz 1 Nummer 5 AO angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)


Zu § 316: Geändert durch G vom 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707) (1. 1. 2012).



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