JuraForum.de > Gesetze > AO > § 314 AO - Einziehungsverfügung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) (Anm.*) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) (Anm.*) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 314 Absatz 3 und 4 AO in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615)
Zu § 314: Geändert durch G vom 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707) und 12. 4. 2011 (BGBl I S. 615).
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