JuraForum.de > Gesetze > AO > § 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen)
III. (Vollstreckung in Forderungen und
andere Vermögensrechte)
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
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