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JuraForum.deGesetzeAO§ 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 

Stand: 17.06.2013

§ 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


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