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JuraForum.deGesetzeAO§ 310 AO - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 

Stand: 19.04.2013

§ 310 AO - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.


Weitere Vorschriften um § 310 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 310 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
      • Vierter Abschnitt (Kosten)
    • § 340 Wegnahmegebühr

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