JuraForum.de > Gesetze > AO > § 309 AO - Pfändung einer Geldforderung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen.
Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) (Anm.*) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 309 Absatz 3 AO geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
Zu § 309: Geändert durch G vom 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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