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JuraForum.deGesetzeAO§ 309 AO - Pfändung einer Geldforderung 

Stand: 20.05.2013

§ 309 AO - Pfändung einer Geldforderung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.


Weitere Vorschriften um § 309 AO

Entscheidungen zu § 309 AO

  • SAECHSISCHES-OVG, 29.11.2005, 5 BS 4/04
    1. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst die Aufhebung von Verwaltungsakten und damit auch die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Beschränkungen können sich nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. 2. Grundrechte...
  • BGH, 22.01.2004, IX ZR 39/03
    Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der...
  • LAG-DUESSELDORF, 27.07.1999, 16 Sa 811/99
    Nach Abtretung der pfändbaren Lohnansprüche eines Arbeitnehmers an das Finanzamt als stille Zession zur Abwendung einer sonst möglichen Lohnpfändung (§ 309 AO) gehen nachfolgende Pfändungen Dritter ins Leere. Die Abtretung ist kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 309 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • III. (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 314 Einziehungsverfügung
        • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

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