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JuraForum.deGesetzeAO§ 308 AO - Verwertung bei mehrfacher Pfändung 

Stand: 20.05.2013

§ 308 AO - Verwertung bei mehrfacher Pfändung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.


Weitere Vorschriften um § 308 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 308 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • II. (Vollstreckung in Sachen)
        • § 301 Einstellung der Versteigerung

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