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JuraForum.deGesetzeAO§ 304 AO - Versteigerung ungetrennter Früchte 

§ 304 AO - Versteigerung ungetrennter Früchte

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.



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