JuraForum.de > Gesetze > AO > § 297 AO - Aussetzung der Verwertung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
II. (Vollstreckung in Sachen)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
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