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JuraForum.deGesetzeAO§ 296 AO - Verwertung 

§ 296 AO - Verwertung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
Eine öffentliche Versteigerung ist


Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.
§ 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.


Fußnoten:


Zu § 296: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • II. (Vollstreckung in Sachen)
        • § 298 Versteigerung
        • § 299 Zuschlag
      • Vierter Abschnitt (Kosten)
    • § 341 Verwertungsgebühr

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