JuraForum.de > Gesetze > AO > § 296 AO - Verwertung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen)
II. (Vollstreckung in Sachen)
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 296 AO:
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