JuraForum.de > Gesetze > AO > § 296 AO - Verwertung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
II. (Vollstreckung in Sachen)
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
Eine öffentliche Versteigerung ist
die Versteigerung vor Ort oder
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.
§ 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Fußnoten:
Zu § 296: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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