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JuraForum.deGesetzeAO§ 295 AO - Unpfändbarkeit von Sachen 

§ 295 AO - Unpfändbarkeit von Sachen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend.
An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.



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