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JuraForum.deGesetzeAO§ 291 AO - Niederschrift 

§ 291 AO - Niederschrift

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4) (Anm.*) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden.
Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 291 Absatz 4 AO angefügt durch Artikel 10 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)


Zu § 291: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).



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