( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 29 AO - Gefahr im Verzug 

§ 29 AO - Gefahr im Verzug

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/ao/29-gefahr-im-verzug

© "§ 29 AO - Gefahr im Verzug" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN