JuraForum.de > Gesetze > AO > § 29 AO - Gefahr im Verzug
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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