JuraForum.de > Gesetze > AO > § 289 AO - Zeit der Vollstreckung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen)
II. (Vollstreckung in Sachen)
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
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