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JuraForum.deGesetzeAO§ 288 AO - Zuziehung von Zeugen 

Stand: 19.04.2013

§ 288 AO - Zuziehung von Zeugen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.


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