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JuraForum.deGesetzeAO§ 285 AO - Vollziehungsbeamte 

§ 285 AO - Vollziehungsbeamte

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            II. (Vollstreckung in Sachen)

(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

(2) (Anm.*) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 285 Absatz 2 AO in der Fassung des Artikels 10 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)


Zu § 285: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).



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