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JuraForum.deGesetzeAO§ 281 AO - Pfändung 

Stand: 20.05.2013

§ 281 AO - Pfändung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            I. (Allgemeines)

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.


Weitere Vorschriften um § 281 AO

Entscheidungen zu § 281 AO

  • BFH, 31.07.2007, VII R 60/06
    1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. 2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 281 AO:

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