JuraForum.de > Gesetze > AO > § 280 AO - Änderung des Aufteilungsbescheids
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.
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