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JuraForum.deGesetzeAO§ 279 AO - Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids 

§ 279 AO - Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)

(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden.
Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Er soll ferner enthalten:


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 279 Absatz 2 Nummer 4 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 17e EGAO


Zu § 279: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (1. 1. 2012).



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