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JuraForum.deGesetzeAO§ 278 AO - Beschränkung der Vollstreckung 

§ 278 AO - Beschränkung der Vollstreckung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)

(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.

(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. (Anm.*)
Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 278 Absatz 2 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 10 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)


Zu § 278: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).



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