JuraForum.de > Gesetze > AO > § 275 AO - Abrundung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden.
Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zu Grunde liegenden Betrag übereinstimmt.
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