JuraForum.de > Gesetze > AO > § 273 AO - Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
(+++ § 273 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
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