JuraForum.de > Gesetze > AO > § 273 AO - Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
(1) (Anm.*) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 273 Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 17e EGAO
Zu § 273: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (1. 1. 2012).
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