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JuraForum.deGesetzeAO§ 270 AO - Allgemeiner Aufteilungsmaßstab 

§ 270 AO - Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden.
Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zu Grunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 270 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 17e EGAO


Zu § 270: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)
      • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
      • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

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