JuraForum.de > Gesetze > AO > § 27 AO - Zuständigkeitsvereinbarung
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 27 - Zuständigkeitsvereinbarung
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