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JuraForum.deGesetzeAO§ 268 AO - Grundsatz 

Stand: 20.05.2013

§ 268 AO - Grundsatz

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         2. Unterabschnitt (Aufteilung einer Gesamtschuld)

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.


Weitere Vorschriften um § 268 AO

Entscheidungen zu § 268 AO

  • BFH, 17.01.2008, VI R 45/04
    Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.08.2005, 8 U 251/04
    Zur Verpflichtung des Steuerberaters zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung eines Steuerbescheides.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 268 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 44 Gesamtschuldner

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