JuraForum.de > Gesetze > AO > § 267 AO - Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung.
Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
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