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JuraForum.deGesetzeAO§ 266 AO - Sonstige Fälle beschränkter Haftung 

Stand: 19.04.2013

§ 266 AO - Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

(+++ § 266: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)


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