JuraForum.de > Gesetze > AO > § 265 AO - Vollstreckung gegen Erben
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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