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JuraForum.deGesetzeAO§ 262 AO - Rechte Dritter 

Stand: 20.05.2013

§ 262 AO - Rechte Dritter

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.


Weitere Vorschriften um § 262 AO

Entscheidungen zu § 262 AO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.01.2003, 24 W 311/02
    Regelmäßig darf der Gläubiger des Gesellschafter/Geschäftsführers nicht unmittelbar auf das Vermögen der GmbH zugreifen, weil deren Vermögensmasse ausschließlich für deren Gläubiger reserviert ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 738).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 262 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • II. (Vollstreckung in Sachen)
        • § 294 Ungetrennte Früchte
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
        • 2. Unterabschnitt (Erzwingung von Sicherheiten)
      • § 336 Erzwingung von Sicherheiten

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