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JuraForum.deGesetzeAO§ 260 AO - Angabe des Schuldgrundes 

§ 260 AO - Angabe des Schuldgrundes

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.



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