JuraForum.de > Gesetze > AO > § 260 AO - Angabe des Schuldgrundes
Sechster Teil (Vollstreckung)
Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)
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