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JuraForum.deGesetzeAO§ 259 AO - Mahnung 

§ 259 AO - Mahnung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.
Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.
An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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