JuraForum.de > Gesetze > AO > § 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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