Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.


Weitere Vorschriften um § 258 AO

Entscheidungen zu § 258 AO

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche