JuraForum.de > Gesetze > AO > § 256 AO - Einwendungen gegen die Vollstreckung
Sechster Teil (Vollstreckung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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