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JuraForum.deGesetzeAO§ 253 AO - Vollstreckungsschuldner 

Stand: 19.04.2013

§ 253 AO - Vollstreckungsschuldner

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.


Weitere Vorschriften um § 253 AO

Entscheidungen zu § 253 AO

  • BGH, 03.03.2005, III ZR 273/03
    a) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO. b) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er nicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist.

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