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JuraForum.deGesetzeAO§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.


Weitere Vorschriften um § 252 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 252 AO:

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