JuraForum.de > Gesetze > AO > § 252 AO - Vollstreckungsgläubiger
Sechster Teil (Vollstreckung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 252 AO:
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