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JuraForum.deGesetzeAO§ 250 AO - Vollstreckungsersuchen 

Stand: 20.05.2013

§ 250 AO - Vollstreckungsersuchen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.


Weitere Vorschriften um § 250 AO

Entscheidungen zu § 250 AO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 02.02.2006, 9 LA 32/04
    1. Niedersächsische Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, Forderungspfändungen im Land Bremen vorzunehmen. 2. Nimmt eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung im Land Bremen vor, so führt allein diese Kompetenzüberschreitung nicht zur Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

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