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JuraForum.deGesetzeAO§ 249 AO - Vollstreckungsbehörden 

§ 249 AO - Vollstreckungsbehörden

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.
Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168).
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.
Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        • 2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)
      • § 225 Reihenfolge der Tilgung
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 253 Vollstreckungsschuldner
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 5. Unterabschnitt (Arrest)
      • § 324 Dinglicher Arrest
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

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Urteile: Vorschriften

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