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JuraForum.deGesetzeAO§ 243 AO - Verpfändung von Wertpapieren 

§ 243 AO - Verpfändung von Wertpapieren

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Sicherheitsleistung)

Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt.
Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,



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