JuraForum.de > Gesetze > AO > § 243 AO - Verpfändung von Wertpapieren
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Dritter Abschnitt (Sicherheitsleistung)
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
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