JuraForum.de > Gesetze > AO > § 242 AO - Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Dritter Abschnitt (Sicherheitsleistung)
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind.
Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen.
Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
© "§ 242 AO - Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum